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Eigentümergemeinschaft

Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich um die Gesamtheit alles Wohnungseigentümer in einer Wohneigentumsanlage.

Der Begriff Eigentümergemeinschaft ist vor allem für Personen von Interesse, die eine Eigentumswohnung im Oberallgäu in Betracht ziehen. Juristisch gesehen wird diese Art der Gemeinschaft häufig als „die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“. beschrieben. Wer also eine Eigentumswohnung erwirbt, wird automatisch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft wird häufig auch als Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. Der Käufer einer solchen Wohnung erwirbt nicht nur die konkrete Wohnung, sondern auch einen Miteigentumsanteil an der kompletten Immobilie. Dieser Miteigentumsanteil errechnet sich aus der Größe der gekauften Wohnung im Verhältnis zum gesamten Eigentümerhaus. Alle Belange der Immobilie werden somit von der Eigentümergemeinschaft geregelt. Regelmäßige Eigentümerversammlungen werden von den Verwaltern der Immobilie anberaumt. Gefasste Beschlüsse innerhalb einer Eigentümerversammlung werden im Protokoll dokumentiert. Das Wohnungseigentumsgesetz wurde 1951 eingeführt und regelt die jeweiligen Pflichten und Rechte, welche mit einem Kauf einer Eigentumswohnung einhergehen. Über den Paragraphen 13, 14 und 16 im zweiten Abschnitt der WEG-Regelungen werden diese Rechte und Pflichten aufgezählt. Die gesetzlichen Vorgaben zur Verwaltung durch Eigentümer werden im Paragraphen 23 bis 25 festgehalten. Die konkreten Aufgaben von einem Verwaltungsbeirat werden in Paragraph 29 erklärt. Der Verwaltungsbeirat steht dem Verwalter stets zur Seite und wird aus dem Kreise der Eigentümer gewählt. Auch beim Verkauft einer Eigentumswohnung spielt das Wohnungseigentumsgesetz eine entscheidende Rolle. So muss beispielsweise bei  einem Verkauf der Wohnung eine schriftliche Zustimmung vom Verwalter eingeholt werden. Dadurch,  dass die Zustimmung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist, wird gehofft, dass nicht zahlungskräftige oder unseriöse Käufer nicht in die Eigentümergemeinschaft eintreten können. Ein weiterer entscheidender Punkt sind die Rücklagen, welche der bisherige Eigentümer im Rahmen der monatlichen Hausgeld Zahlung geleistet hat, denn ein vorhandenes Guthaben würde beim Eigentümerwechsel auf den Käufer übergehen. Aus diesem Grund erstellt der Verwalter eine zeitanteilige Wohngeldabrechnung.  Diese legt fest, welche Kosten aktuell anfallen und welche Kosten künftig folgen werden.