Back to top

Eigentumsübergang

Ein Eigentumsübergang findet erst statt, wenn der Käufer die Eintragung über die Immobilie im Grundbuch vorgenommen hat.

Bei einem Verkauf einer Immobilie und somit einem Eigentumsübergang, wird keine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages benötigt. Der Eigentumsübergang erfolgt bereits, wenn der Käufer in das Grundbuch der jeweiligen Gemeinde/Stadt eingetragen wurde. So ein Vorgang ist jedoch ziemlich zeitaufwendig und nimmt deshalb meist viele Wochen in Anspruch. Damit der Käufer der Immobilie jedoch auf den Kauf in der Zwischenzeit einen Anspruch hat, wird eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gemacht. Somit wird verhindert, dass der Verkäufer das Objekt an einen anderen Interessenten verkaufen kann oder dass er die Immobilie nachträglich mit einem Grundpfandrecht belasten lässt. Die Auflassungsvormerkung ist so gesehen eine Eigentumsvormerkung. Die darauffolgende Auflassung stellt jedoch erst die Eintragung in das Grundbuch fest. Erst mit dieser Auflassung wird im entsprechenden Grundbuch vermerkt, dass der Käufer nun auch Eigentümer dieses Objektes ist. Erst wenn der Käufer des Objekte den exakten Kaufpreis überwiesen hat, erfolgt die Eigentumsübertragung. Auch die Grunderwerbssteuer muss es bis zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt haben. Wenn beide Zahlungen erfolgt sind, veranlasst das Notar die endgültige Eigentumsüberschreibung. Somit gehen Nutzen und Lasten bei der Umschreibung an einem unabhängigen Termin auf den Käufer der Immobilie über. Juristisch gesehen ist man also erst Eigentümer der neuen Immobilie, wenn eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist.