Back to top

Fälligkeit

Wann der Kaufpreis einer Immobilie beim Kauf und Verkauf einer Immobilie im Oberallgäu fällig wird, ist im notariellen Kaufvertrag geregelt.

Der Kaufpreis einer Immobilie wird fällig, sobald folgende Kriterien zutreffen:

  • Etwaige notwendige Genehmigungensind vorhanden (z.B. Freigabe der Stadt zum Sanierungsvermerk, Verwalterzustimmung zum Kauf einer Wohnung, etc.).
  • Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, d.h. faktische Sperrung des Grundbuchseintragung für den entsprechendem Verkäufer.
  • Gewährleistung, dass mögliche Alt-Grundschuldenoder Hypotheken gelöscht wurden.
  • Sicherstellung, dass kein etwaiges Vorkaufsrecht ausgeübt wurde.

Im nachgehenden Schritt wird der Käufer und Verkäufer vom Notar darüber informiert, dass entsprechende Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Weiterhin erhält der Käufer die sogenannte Fälligkeitsmitteilung, welche die Zahlung des Kaufpreises innerhalb der im Kaufvertrag geregelten Frist in Gang setzt. Im Zuge der Zahlung des Kaufpreises beginnen weiterhin die Fristen zur Fälligkeit der Nebenkosten. Hierzu zählen die Notarkosten, welche in der Regel mit Erhalt des beurkundeten Kaufvertrags umgehend fällig werden. Weiterhin fallen Kosten zur Eintragung ins Grundbuch an, diese werden überwiegend innerhalb vier bis sechs Wochen nach abschließender Beurkundung einer Immobilie fällig. Im Zuge der Fälligkeit des Kaufpreises beginnt die einmonatige Zahlungsfrist der Grunderwerbssteuer. Der entsprechende Bescheid wird dem Käufer in etwa sechs bis acht Wochen im Anschluss an die Beurkundung zugestellt. Sobald beide Komponenten gezahlt wurden und der Erhalt des Kaufpreises durch den Verkäufer bestätigt ist, wird durch den Notar die Löschung der bisherigen Grundschuld als auch die Eigentumsüberschreibung durchgeführt. Der Käufer ist ab dem wirtschaftlichen Übergang, d.h. unmittelbar nach Übergabe der Immobilie und Zahlung des Kaufpreises für die Immobilie verantwortlich, auch wenn erst im Anschluss die Eigentumsübertragung erfolgt ist. Wurde ein Makler beauftragt, so ist die entsprechende Maklerprovision fällig, wenn der Kaufvertrag durch den Notar beurkundet ist. Die entsprechende Fälligkeit und das Zahlungsziel sind hierbei individuell zwischen den Beteiligten vereinbart.