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Gemeinschaftseigentum

Das Grundstück, Teile des Gebäudes sowie Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, welche nicht im Sondereigentum aufgeführt sind, sind Gemeinschaftseigentum.

Gemäß §1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind im gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück, Anlagen sowie Einrichtungen des Gebäudes, welche nicht detailliert im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten befindlich sind, enthalten. Teile des Gebäudes, welche für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind als auch Anlagen und Einrichtungen die einem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (siehe §5 Abs. 2 WEG) zählen zum Gemeinschaftseigentum. Die nachfolgende Aufstellung schafft einen Überblick über die differenzierenden Inhalte des Gemeinschaftseigentums:

  • Fundament
  • Kellergänge
  • Innenhöfe
  • Gartenanlage
  • Dach
  • Geschossdecken
  • Außenwände
  • Eingangstüren
  • Hausmeisterwohnung
  • Fahrstuhl
  • Treppenhaus & Flur
  • Briefkastenanlage
  • Sprechanlage

Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählende Faktoren nach Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) sind sämtliche Bereiche des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Dies sind beispielweise die Zentralheizung, Wasserleitungen als auch Strom- und Gasleitungen. Weiterhin können Aspekte des Gebäudes welche sich im Bereich des Sondereigentums befinden, wie beispielweise Versorgungsleitungen, welche durch mehrere Wohnungen führen zum Gemeinschaftseigentum zählen. Versorgen Versorgungsleitungen jedoch nur eine Wohnung, so gehören diese zum Sondereigentum und müssen entsprechend als solche in der Teilungserklärung aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit nachfolgender Gebäudeteile zum Gemeinschaftseigentum führt in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten: Wohnungseingangstüren, Fenster als auch Fensterrahmen, Balkone, sowie Terrassen und die Gartennutzung. Folglich stellt die detaillierte Aufteilung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum einen zu prüfenden Aspekt dar. Jeweilige Bedingungen sind der Teilungserklärung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zu entnehmen.