Alleineigentum
Das Recht, alleine über eine Immobilie zu bestimmen wird Alleineigentum genannt.
Das Eigentum wird nach Paragraph 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Recht eines Eigentümers beschrieben, welcher mit der Sache nach Belieben verfahren kann und andere von jedweder Einwirkung auszuschließen vermag. Dieses Recht regelt das Verhältnis des Eigentümers zur Sache und die Stellung gegenüber anderen Personen wird deutlich gemacht. Wenn es sich um ein Alleineigentum handelt, kann der Eigentümer eigenständig handeln und ist nicht auf die Mitwirkung von anderen Personen angewiesen. Bei einem Bruchteils- oder Gesamthandseigentum hingegen ist die Mitwirkung der weiteren Eigentümer erforderlich. Der Eigentümer muss nachweisen können, wie er das Eigentumsrecht erworben hat. Eine Schenkung, ein Kaufvertrag, eine Erbschaft oder ein Grundbuchauszug bei einer Immobilie sind Möglichkeiten, das Eigentumsrecht nachweisen zu können. Eigentumsverhältnisse sind unkompliziert geregelt, wenn es nur eine einzelne natürliche Person oder eine juristische Person betrifft. Alleineigentümer ist in diesem Falle die jeweilige Person. Wenn das Eigentum jedoch mehreren Personen zusteht, ist die Ermittlung wesentlich schwieriger. Das Eigentum kann in einem solchen Fall zwischen Gesamthandseigentum, Miteigentum oder Wohnungseigentum unterschieden werden. Bei einem Miteigentum besteht das Eigentum nach Bruchteilen und somit gehört beispielsweise bei Eheleuten jeweils die Hälfte im Grundbuch dem Ehepartner, da hier eine Familienwohnung eingetragen ist. Bei einem Miteigentum kann über seinen echten, wenn auch nur ideellen Anteil an der Immobilie selbst entschieden werden. Sollte der Ehepartner seinen Miteigentumsanteil verkaufen wollen, muss dies jedoch mit Rücksicht auf den Ehepartner geschehen, da dies im Familienrecht so geregelt ist. Bei einem Gesamthandseigentum gehört beispielsweise die Eigentumswohnung, das Grundstück und das Haus zu einer Vermögensmasse, welche mehreren Personen zusteht. Die Masse ist das ungeteilte Eigentum von mehreren Personen und somit haben Beteiligte nur einen Anteil am gemeinschaftlichen Gesamtvermögen und nicht an der einzelnen Immobilie. Wenn ein Ehepartner als Gesamthänder seinen Anteil verwerten möchte, muss er die Gemeinschaft zuvor auflösen. Bei Ehepartnern besteht die Auflösung in der Scheidung und dem anschließenden Verkauf der Immobilie. Das Wohnungseigentum ist jedoch ein Sonderfall. Hier wird eine Immobilie mittels Teilungsvertrag in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt. Die Wohnung kann somit Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamthandseigentum sein.